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Hersteller müssen gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die sie in den Verkehr bringen, einstufen und entsprechend der Einstufung verpacken und kennzeichnen. Ausgenommen hiervon sind nicht kennzeichnungspflichtige Stoffe wie Fertigarzneimittel und Medizinprodukte zur Anwendung im Körper.
Gefahrensymbole und Gefahrenhinweise, die R-Sätze, machen auf die gefährlichen Eigenschaften aufmerksam. Die S-Sätze sind Sicherheitsratschläge.
In bestimmten Fällen muss der Praxisinhaber selbst nach Gefahrstoffverordnung (§ 8 Abs.4 und 6) kennzeichnen, wenn zum Beispiel gefährliche und kennzeichnungspflichtige Stoffe vom Herstellergebinde in andere Behältnisse umgefüllt und so aufbewahrt werden. Etiketten sind im Fachhandel bestellbar.
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