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Schutzstufen

Für die Gefährdungsbeurteilung bei toxischen Stoffeigenschaften existiert das "Schutzstufenkonzept" nach Gefahrstoffverordnung. In Abhängigkeit von der Gefährdung lassen sich die Tätigkeiten in vier Gruppen einteilen, denen jeweils Schutzmaßnahmen in abgestufter Form zugeordnet sind:

Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach § 7 Abs. 9 GefStoffV

Kriterien für eine geringe Gefährdung sind:
Arbeitsbedingungen, zum Beispiel geschlossene Systeme
geringe Mengen (Milliliter- oder Grammbereich)
geringe Exposition (zum Beispiel Dauer < 15 Minuten pro Tag, geringer Hautkontakt durch Spritzer)

Werden neben dem Kriterium "geringe Gefährdung" noch folgende Bedingungen erfüllt:
keine Tätigkeiten mit giftigen, sehr giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen Kategorie 1 oder 2
die Grundmaßnahmen nach § 8 Abs. 1-8 Gefahrstoffverordnung sind ausreichend

ergeben sich an verschiedenen Stellen Erleichterungen in der Umsetzung der Gefahrstoffverordnung (Schutzstufe 1). Eine detaillierte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, die Erstellung von Gefahrstoffverzeichnis und Betriebsanweisungen, Unterweisung sowie arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung sind dann nicht erforderlich. Beispiele für derartige Bagatellfälle in Praxen sind:
haushaltsübliche Reinigungsarbeiten (Produkte, Menge, Häufigkeit)
Haut- und Händedesinfektion
maschinelle Instrumentendesinfektion
Desinfektion und Reinigung von Dialysegeräten mit Zitronensäure in Kartuschen
gelegentliche Wartung von Instrumenten/Werkzeugen durch Einsprühen mit Korrosionsschutzöl
Verwendung von Korrekturflüssigkeit oder Klebstoff im Büro
Austausch einzelner Tonerkartuschen
Entkalken von Kaffeemaschinen
Befüllen der Spülmaschine mit Reinigungsmittel
Gefahrstoffe, die nur gelegentlich, zum Beispiel bei Reparaturarbeiten, und in Jahresmengen bis maximal ein Liter verwendet werden.


Tätigkeiten mit ätzenden, reizenden, gesundheitsschädlichen Stoffen nach § 7 Abs. 10 GefStoffV:

Für die Standardtätigkeiten mit Gefahrstoffen in Arzt- und Zahnarztpraxen gelten Grundmaßnahmen entsprechend §§ 8 und 9 GefStoffV (Schutzstufe 2).

Tätigkeiten mit giftigen, sehr giftigen Stoffen:

Stoffe mit diesen Eigenschaften stellen eine hohe Gefährdung dar und es gelten die Maßnahmen entsprechend §§ 8, 9, 10 GefStoffV (Schutzstufe 3).

Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden, fruchtbarkeitsgefährdenden (KMRf) Stoffen:

Stoffe mit diesen Eigenschaften stellen eine sehr hohe Gefährdung dar und es gelten die umfangreichsten Maßnahmen entsprechend §§ 8, 9, 10, 11 GefStoffV (Schutzstufe 4).

 

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