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Unterweisung

Beschäftigte müssen anhand der Betriebsanweisung tätigkeitsbezogen über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Neue oder geänderte Verfahren, Beschäftigungsbeschränkungen oder Schlussfolgerungen aus aktuellen Unfallereignissen können ebenfalls Gegenstand der Unterweisung sein. Die Gespräche müssen vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich geführt werden. Berücksichtigen Sie dabei die Vorkenntnisse und Fähigkeiten Ihrer Mitarbeiter und überzeugen Sie sich, dass die Inhalte verstanden wurden. Die Teilnahme an der Unterweisung müssen Ihre Mitarbeiter mit ihrer Unterschrift dokumentieren. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren. Wir bieten Ihnen ein Formblatt zur Dokumentation an. Im Rahmen der Unterweisung ist zusätzlich eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durchzuführen. Dabei müssen die Beschäftigten auf Angebotsuntersuchungen und besondere Gesundheitsgefahren bei Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen hingewiesen werden. Falls erforderlich, ist hierbei ein Betriebsarzt nach § 15 Abs. 3 Satz 2 GefStoffV zu beteiligen.

Für Tätigkeiten mit einer geringen Gefährdung (Schutzstufe 1) sind keine Unterweisung und keine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung erforderlich.

 

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