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Arbeitsmedizinische Vorsorge

Der Praxisinhaber hat für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Für die Durchführung ist nach § 15 Abs. 3 GefStoffV ein Facharzt für Arbeitsmedizin oder ein Arzt, der die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führt, zu beauftragen. Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind in Analogie zur Biostoffverordnung nach dem Konzept von Pflicht- und Angebotsuntersuchungen (§§ 16 Abs. 1 bzw. 3 GefStoffV) geregelt. Ziel des Praxisinhabers muss es sein, bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen den Stand der Technik einzuhalten, wie er zum Beispiel in Technischen Regeln für Gefahrstoffe beschrieben ist, und somit die Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen überflüssig zu machen. Bestimmte Tätigkeiten in Arzt- und Zahnarztpraxen müssen jedoch grundsätzlich daraufhin überprüft werden, ob arbeitsmedizinische Untersuchungen erforderlich sind. Zu überprüfende Tätigkeiten sowie Vorinformationen der BGW zur Gefährdungsbeurteilung enthält die Prüfliste Tätigkeit. Mit Hilfe der Prüfliste "Untersuchungen" kann anschließend zusammengestellt werden, welche Untersuchungen nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für die eigene Praxis relevant sind. Informationen zum Untersuchungsumfang enthalten die Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze. Für Beschäftigte, die nach § 16 Abs. 1 GefStoffV ärztlich untersucht worden sind (Pflichtuntersuchung), ist vom Praxisinhaber eine Vorsorgekartei zu führen und bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren. Die Beschäftigten sind berechtigt, die Angaben zu ihrer Person einzusehen. Die Vorsorgekartei kann das Verzeichnis nach § 14 Abs. 4 GefStoffV bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen ersetzen.

 

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