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Betriebsanweisungen |
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In Praxen, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird, müssen tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen erstellt werden. Sie weisen die Beschäftigten auf Gefahren und Schutzmaßnahmen bei der Verwendung des Produktes in der Praxis hin. Betriebsanleitungen, Bedienungsanleitungen, Gebrauchsanleitungen und EG-Sicherheitsdatenblätter von Herstellern und Lieferanten sind keine Betriebsanweisungen! Betriebsanweisungen sind verbindliche, schriftliche Anordnungen und Verhaltensregeln an Ihre Beschäftigten. Achten Sie bei der Formulierung darauf, dass
- Ihre Mitarbeiter die sachlichen Inhalte verstehen können,
- Ihre Mitarbeiter die Inhalte bei ihrer Tätigkeit in der Praxis umsetzen können,
- klare und eindeutige Anweisungen gegeben werden.
Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (Schutzstufe 1) müssen keine Betriebsanweisungen erstellt werden. Dies gilt auch für Tätigkeiten mit Arzneimitteln, sofern gesetzlich vorgeschriebene Gebrauchsanleitungen mit Hinweisen zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit vorliegen.
Betriebsanweisungen müssen nicht für jeden einzelnen Gefahrstoff getrennt erstellt werden. Unterschiedliche Reagenzien eines Tests im Labor, die ähnliche gefährliche Eigenschaften haben und ähnliche Schutzmaßnahmen erfordern, können beispielsweise in einer Betriebsanweisung zusammengefasst werden.
Für einige typische Tätigkeiten in ärztlichen Praxen bieten wir Ihnen Betriebsanweisungsentwürfe an. Wenn Sie Betriebsanweisungen übernehmen können, müssen nur noch einige speziell für Ihre Praxis zutreffende Angaben, zum Beispiel zum Handschutz oder zur Entsorgung, ergänzt werden. Wenn Sie eigene Betriebsanweisungen erstellen möchten, nutzen Sie hierzu am besten unsere Maske.
Weitere Angaben enthält TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV".
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