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Jugendliche |
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Der Praxisinhaber darf mit Arbeiten, bei denen schädliche Einwirkungen von Gefahrstoffen auftreten, nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind.
Ausnahmen für die Beschäftigung Jugendlicher, d.h. Personen zwischen 15 und 18 Jahren, sind im Jugendarbeitsschutzgesetz beschrieben. Wenn Sie Jugendliche in der Praxis beschäftigen möchten, müssen Sie daher vorher die Arbeitsbedingungen hinsichtlich der damit verbundenen Gefährdungen beurteilen.
Weitere Hinweise zu Gefahrstoffen, die akut oder chronisch Gesundheitsschädigungen verursachen können, enthalten die Informationen zu den Beschäftigungsbeschränkungen für werdende und stillende Mütter.
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